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Allgemeine Geschäftsbedingungen
  § 1 Ausschließliche Geltung
a) Nachstehende Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Flexschlauch Produktions GmbH (nachfolgend Flexschlauch genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Besteller genannt), und zwar auch dann, wenn bei einzelnen Angeboten, Lieferungen und Leistungen sowie künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
b) Geschäftsbedingungen des Bestellers, die diesen Geschäftsbedingungen widersprechen oder zu Lasten von Flexschlauch von einer gesetzlichen Regelung abweichen, gelten nur, wenn dies durch Flexschlauch ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

§ 2 Vertragsabschluß
a) Alle Angebote von Flexschlauch sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Flexschlauch. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
b) Angaben in den bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sowie Abbildungen und Zeichnungen, Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Konstruktions- oder Formänderungen. Abweichungen bezüglich Maße, Gewicht und Aussehen bleiben vorbehalten, soweit diese Änderungen für den Besteller zumutbar sind und der Vertragsgegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird.
c) Außendienstmitarbeiter von Flexschlauch werden lediglich als Vermittlungsvertreter tätig und sind nicht befugt, Verträge abzuschließen oder von den Geschäftsbedingungen abzuweichen. Zusagen der Außendienstmitarbeiter bedürfen schriftlicher Bestätigung durch Flexschlauch.

§ 3 Preise
a) Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer, Skonti, Verpackung, Fracht und Versicherung.
b) Bei Aufträgen unter 100,00 Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 18,00 Euro. Wir liefern in unseren Verpackungseinheiten. Abweichende Bestellmengen werden aufgerundet.
c) Sofern sich für Waren, für die Flexschlauch Listenpreise führt, zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Listenpreise erhöht haben, ist Flexschlauch berechtigt, den bei Vertragsabschluß vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Bei anderen Waren, insbesondere Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, daß Flexschlauch berechtigt ist, den Preis entsprechend der Kostensteigerung zwischen Vertragsabschluß und Lieferung zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erfolgt und der Käufer nicht Kaufmann ist.

§ 4 Zahlung/Zahlungsverzug
a) Forderungen gegen den Besteller sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
b) Werden Rechnungen nicht bar bezahlt, gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag auf einem Konto von Flexschlauch vorbehaltlos gutgeschrieben ist. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Finanzierungskosten, Einziehungs- und Diskontspesen. Flexschlauch übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel, es sei denn, daß Flexschlauch, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Übergebene Wechsel und Sicherheiten dienen auch zur Befriedung von Ansprüchen aus einem etwa entstehenden Abwicklungsverhältnis.
c) Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, es sei denn, daß Flexschlauch eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweisen kann.
d) Zahlungen werden unabhängig von einer Bestimmung durch den Besteller immer zuerst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen, danach auf die ältesten Schulden und zuletzt auf den im Vertrag vereinbarten Preis angerechnet.
e) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener Zinsen fällig, wenn der Besteller mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, der Besteller seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
f) Werden Flexschlauch nach Vertragsabschluß konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, durch die Forderungen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, kann Flexschlauch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen. Die Stellung von Sicherheiten und die Vorauszahlung gehören dann zu den Hauptpflichten des Bestellers.
g) Der Besteller darf gegen Forderungen von Flexschlauch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur für Ansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis. Wird dieses wegen eines Mangels ausgeübt, so darf der zurückbehaltene Betrag die Kosten der Mängelbeseitigung nicht wesentlich übersteigen.
h) Der Besteller darf Ansprüche aus mit Flexschlauch abgeschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

§ 5 Lieferung/Lieferverzug/Unmöglichkeit
a) Die Ware wird auf Verlangen des Bestellers, auf dessen Gefahr und Kosten versandt. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Flexschlauch bestimmt Versandart und -weg und ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Versand ohne Verschulden von Flexschlauch unmöglich, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über. Erfüllungsort ist in jedem Fall Lübeck. Flexschlauch ist zu Teillieferungen berechtigt und kann bei nicht serienmäßigen Geräten oder Sonderanfertigungen gerechtfertigte Überstücke mitliefern.
b) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, außer wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß und setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
c) Sind Liefertermine oder Lieferfristen nicht schriftlich vereinbart, können Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erfolgen.
d) Der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens und ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit Flexschlauch, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen.
e) Höhere Gewalt oder bei Flexschlauch und deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. Aufruhr, Streik, Aussperrung, Krieg, Mobilmachung, Brand oder Energiemangel, die eine Lieferung ohne Verschulden von Flexschlauch vorübergehend hindern den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer b) und c) genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, zusätzlich einer angemessenen Anlaufzeit für die Herstellung eines normalen Produktionsablaufs. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Abnahme/Mängelrüge
a) Der Besteller hat die gelieferte Ware in jedem Fall entgegenzunehmen und unverzüglich nach Zugang zu untersuchen. Ist der Besteller Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß eine Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu rügen ist. Nicht-Vollkaufleute haben offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Wareneingang zu rügen.
b) Rückgabe verkaufter Ware, speziell von Sonderanfertigungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wird Ware in begründeten Einzelfällen mit ausdrücklicher Genehmigung von Flexschlauch zurückgenommen, hat die Rücksendung in der unbeschädigten Originalverpackung ohne jegliche Fremdmarkierung spesenfrei zu erfolgen.
Für einwandfreie Ware schreiben wir bis 3 Monate nach Lieferdatum 75 %, bis 6 Monate nach Lieferdatum 50 % vom Nettowarenwert gut.

§ 7 Gewährleistung/Haftung
a) Etwaige Ansprüche entstehen dem Käufer nur, wenn uns bei der Auftragsannahme die genauen Einsatzbedingungen bekannt und schriftlich mitgeteilt wurden und der Käufer die Ware zweckentsprechend eingesetzt hat.
b) Mündliche und schriftliche Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben, sind jedoch nur durch schriftliche Bestätigung bindend. Dieser Service ist kostenlos und basiert auf Erfahrungswerten, die nicht unbedingt als zugesichert gelten müssen.
c) Der Käufer wird nicht davon befreit, sich von der Eignung durch eigene Prüfung zu überzeugen.
d) Unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche leistet Flexschlauch Gewähr für Mängel durch wahlweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die Ausübung dieses Wahlrechts steht Flexschlauch, nicht jedoch dem Besteller zu.
e) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers entfallen, wenn er seine Untersuchungs- und Rügepflichten nicht erfüllt hat, wenn die Verwendungs- und Betriebsanweisungen nicht befolgt wurden, wenn Mängel ohne Zustimmung von Flexschlauch behoben oder zu beheben versucht wurden, wenn der Besteller trotz Aufforderung durch Flexschlauch nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat und wenn der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
f) Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere weil der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht in diesem Fall nicht.
g) Schadenersatzansprüche aus von Flexschlauch oder seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen sowie Ansprüche gegen Flexschlauch aus unerlaubter Handlung sind auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
h) Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, uns wird ebenfalls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
i) Schadenersatzansprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Sichtbarwerden des Schadens bzw. Schadeneintritt schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Haftung von Flexschlauch ausgeschlossen.
j) Schadenersatzansprüche von Kaufleuten gegen Flexschlauch verjähren innerhalb von einem Jahr ab Sichtbarwerden oder Eintritt des Schadens, sofern nicht gesetzliche Vorschriften zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen. Die Jahresfrist gilt nicht, wenn gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
a) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der Flexschlauch aus dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen gegen den Besteller Eigentum von Flexschlauch. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Flexschlauch gegen den Besteller aus anderen Rechtsgeschäften aus der laufenden Geschäftsbeziehung hat, insbesondere aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, und erstreckt sich auch auf den offenen Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung gebucht werden.
b) Flexschlauch kann Vorbehaltsware herausverlangen, wenn die in § 4d) erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder wenn der Besteller eine Verpflichtung aus den nachstehenden Bestimmungen § 8c) und d) nicht nachkommt. In der Zurücknahme der Ware durch Flexschlauch liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist. In der Pfändung der Ware durch Flexschlauch liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, außer wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird oder
gesetzlich vorgeschrieben ist. In der Pfändung der Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Flexschlauch ist berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Besteller ermächtigt Flexschlauch insbesondere zur Wegnahme des Vertragsgegenstandes. Der Besteller trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an Flexschlauch ab, welche ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, diese Forderungen für Flexschlauch einzuziehen. Die Befugnis von Flexschlauch, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Flexschlauch die Forderungen offenzulegen und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
d) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von Flexschlauch stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Flexschlauch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller Flexschlauch anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Flexschlauch.
e) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Vertragsgegenstandes, hat der Besteller Flexschlauch unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich vom Eigentumsvorbehalt zugunsten Flexschlauchs hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Flexschlauch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Flexschlauch entstandenen Ausfall.
f) Flexschlauch gibt die ihr zustehenden Sicherheiten frei soweit ihr Wert die zu sichernden, offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
a) Für diese Geschäftsbedinungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Flexschlauch und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Gerichtsstand ist Lübeck, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.

§ 10 Versuchsteile, Werkzeuge, Formen
a) Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
b) Formen,Werkzeuge und Modelle bleiben Eigentum der Flexschlauch, auch wenn der Käufer die Kosten, die stets nur Kostenanteile darstellen, bezahlt hat.

§11 Sonstiges
a) Flexschlauch ist berechtigt, Daten über den Besteller für Zwecke der eingegangenen Geschäftsverbindung zu speichern und entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verwenden bzw. an Dritte zu übermitteln.
b) Der Weiterverkauf der Waren ist nur in Original-Verpackungen zulässig. Der Besteller ist nicht berechtigt Umverpackungen vorzunehmen.
c) Unterlagen, Zeichnungen und Kostenvoranschläge unterliegen Eigentums- und Urheberrechten von Flexschlauch und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von Flexschlauch zugänglich gemacht werden.
d) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamtkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
e) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
f) Der Käufer ist verpflichtet, unsere Produkte nur auf Basis der von uns aufgeführten technischen Daten zu verwenden. Verschiedene Schlauchtypen wurden primär als Absaugschläuche für den Unterdruckbereich konzipiert, ausreichende Ventilatorenleistungen sind daher zu beachten. Sofern mit unseren Produkten keine Einsatzerfahrungen vorliegen, empfehlen wir unbedingt vorherige Versuche oder Rücksprache mit unseren Technikern.
Dies gilt insbesondere bei Einsatzbedingungen mit wechselseitigen Belastungen (Bewegungen), hohen Temperaturen, Vibrationen, Abrieb,Wasserdampf, chemischen Belastungen oder bei S-förmigen Schlauchverlegungen. Die Druck- und Vakuumwerte wurden ermittelt im gestrecktem Zustand bei beidseitiger Befestigung der Schlauchenden. Die in dem Katalog aufgeführten Anwendungsbeispiele sind unverbindlich.
 
Flexschlauch Produktions GmbH / Reepschlägerstraße 10b / 23556 Lübeck // Telefon 0451 - 899 94 01 / Telefax 0451 - 899 94 40